Gesetze / Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2022
AckerBoSaatV 2022§ 1 Mindestkeimfähigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AckerBoSaatV%202022/1#abs-1 (1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Ackerbohnen der Sorten „Augusta“ und „GL Arabella“ 75 vom Hundert der reinen Körner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AckerBoSaatV%202022/1#abs-2 (2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in den Verkehr gebracht werden.